About us/Über uns | Profile/Profil | Organization/Organisation | Credo/Überzeugung | Excellence/Stärke | Expertise/Kompetenz A-Z
Management/Unternehmensführung | Associate partner/Partner | Contact/Kontakt | Credits/Impressum | Legal/Rechtlicher Hinweis

4. Personnel Policy
4. Personalpolitik
Expertise/Kompetenz A-Z: 4.4 Operational codetermination
4.4 Betriebliche Mitbestimmung



Questions about which you maybe wish to be informed. | Fragen, über die Sie vielleicht informiert werden wollen.

Operational Codetermination

§ 80 Abs. 3 BetrVG
(Works Constitution Act)


For the works council to be able to fulfil its functions, the employer must provide comprehensive and timely information and make available the necessary documents in time so as to ensure that counter-proposals by the works council may be taken into account in a planned project.

DBC. Such counter-proposals help to understand is our goal!


Our support regards also to the cooperation of staff council, work council and management in spite of the transfer of operations in accordance with § 613 a BGB (German Civil Code).





But this need not be so:


→ We are sorry, but this service is currently not yet available in English language.









Our expertise at a glance ...











Betriebliche Mitbestimmung

§ 80 Abs. 3 BetrVG


Damit der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn umfassend und rechtzeitig informieren und ihm alle erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass Gegenvorschläge des Betriebsrats noch in eine beabsichtigte Maßnahme einfließen können.

DBC. Solche Maßnahmen helfen zu verstehen ist unser Ziel!


Unsere Hilfe gilt auch der Kooperation von Betriebs- und Personalräten mit dem Management bei Betriebsübergängen nach § 613 a BGB.





Aber das muß nicht so sein:







Arbeiten 4.0

Die Arbeitswelt der Zukunft wird digitaler, flexibler und vernetzter. Unter dem Begriff "Arbeiten 4.0" zusammengefasst, ist diese Entwicklung gekennzeichnet durch neue Arbeitsformen und -verhältnisse sowie eine zunehmende Vernetzung durch "Industrie 4.0". Diese Veränderungen bergen Chancen und Risiken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und stellen das soziale Sicherungssystem auf die Probe.

Im folgenden geben wir einen Überblick über die verschiedenen Aktivitäten der DBC zu "Arbeiten 4.0" und in diesem Zusammenhang der gesetzlichen, tariflichen oder freiwilligen Mitbestimmung im Speziellen (Future Workplace, Arbeiten 4.0) sowie im Allgemeinen. Zur Strategie der Zusammenarbeit von Betriebs- und Personalräten beraten wir die Arbeitgeberseite wie auch die Arbeitnehmerseite gleichermaßen.






Kooperation als Wertbeitrag

Ziel der Förderung der Zusammenarbeit von Arbeitgebervertretungen und Arbeitnehmervertretungen ist die Steigerung der Effektivität und Effizienz in Sachen Mitbestimmung, denn eine gute Zusammenarbeit liefert einen nicht unerheblichen Wertbeitrag hinsichtlich der Zielerreichung in Unternehmen, Organisationen und Institutionen. Die Expertinnen und Experten von DBC entwickeln und implementieren maßgeschneiderte Kooperationsstrategien für Betroffene und Beteilige auf beiden Seiten.


Basisstrategien im Kontext einer fruchtbaren Zusammenarbeit

Die "betriebliche Mitbestimmung" ist in einem langen historischen Prozess aus sehr unterschiedlichen Motiven und Zielsetzungen hervorgegangen.

Mitbestimmung ermöglich dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen. Das betrifft einerseits die Ordnung des Betriebs, die Arbeitsbedingungen und den Umgang mit dem Personal sowie wirtschaftliche Entscheidungen über die Entwicklung und Zukunft des Unternehmens, der Organisation oder Institution und der Arbeitsplätze, vornehmlich dadurch, dass die Beschäftigten ihre Interessen gegenüber dem Management sowohl über den Betriebsrat als auch als Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat wahrnehmen.

Eine gute Zusammenarbeit lebt dabei im Besonderen auch davon, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien (Management, Personalabteilung und Arbeitnehmervertretung), insbesondere auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen, einen strategischen Rahmen braucht. Diesen strategischen Rahmen bilden oft nur Freistellungen von Betriebsräten oder Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.

Trotz umfangreicher Fort- und Weiterbildungen ergeben sich für Betroffene und Beteiligte naturgemäß viele Anschlussfragen, beispielsweise:

  • Wie sieht die Rechtslage aus?
  • Welchen Handlungsspielraum hat das Managemen?
  • Welches Arbeitszeitmodell verbessert unsere Situation als Belegschaft?
  • Sind die Arbeitsverträge rechtlich einwandfrei?
  • Sind betriebsbedingte Kündigungen rechtssicher umsetzbar?
  • etc.


Herausforderung für Betroffene und Beteiligte

Das Management, HR-Verantwortliche wie auch Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten und den Betriebsräten gleichermaßen wollen respektiert und als kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wahrgenommen werden.

Im Rahmen der Umsetzung der betrieblichen Mitbestimmung empfiehlt es sich deshalb und ist es üblicherweise erforderlich, in einem ersten Schritt auf der Grundlage des Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung des "wirtschaftlichen Fokus" und der technischen Gegebenheiten des konkreten Falles die Leistungs- und Vertragsbeziehungen zu den Betroffenen und Beteiligten, beispielsweise bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO, den Möglichkeiten der Sanierung durch das ESUG geschaffene Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO und/oder bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB.

Auf dieser Grundlage wird das Management die rechtliche Umsetzung vornehmen, und zwar in Form der Erarbeitung von Kooperationsstrategien mit der Belegschaft, in denen vor allem aus Gründen des "zeiteffizienten Handlings des operativen Tagesgeschäfts" der betroffenen und beteiligten Parteien sämtliche Leistungsbeziehungen rechtlich zusammengefaßt, ergänzt und optimiert abgebildet werden.

Die Frage ist, inwieweit sich die Mitwirkungsrechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei schmerzhaften Einschnitten im Rahmen der Möglichkeiten, wie sie durch das Betriebsverfassungsgesetz garantiert sind, auch tatsächlich realisieren lassen.


Zu unseren Kernkompetenzen in Krisen gehören:

  • das Sanierungs- und Insolvenzmanagement,
  • die Personal- und Organisationsentwicklung,
  • auf das gesamte Unternehmenskonzept gerichtete Plausibilitätskontrollen (Plausibilitätsprüfungen und -tests),
  • die Unterstützung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Veränderungsprozessen.

Unser Leistungsportfolio ist branchenübergreifend. Wir beraten sowohl kleine wie auch mittelständische und große Unternehmen, Organisationen und Institutionen. Ziel unserer Beratung ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Gespür zu vermitteln für das, was geht und das, was nicht geht.







Gespür für das was geht


Unsere Fachanwaltskanzlei Dr. Bauch & Kollegen Rechtsanwälte und DBC gemeinsam bieten arbeitnehmer- wie arbeitgeberseitig strategische Beratung und Unterstützung in der Betriebsrats- und Personalratsarbeit an.




Unser Weg:

  • Abwarten.
  • Chancen ausloten.
  • Risiken abwägen.



Unsere Expertinnen und Experten schulen, beraten und unterstützen in der Geschäftsführung des Betriebsrates bzw. des Personalrates sowie in der fruchtbaren Vernetzung von Arbeitnehmervertretung und Management sowie Personalabteilungen. Ziel ist es, nicht zielführendes "Lagerdenken" hinter sich zu lassen, weshalb wir Betroffene und Beteiligte im System der Mitbestimmung auch auf beiden Seiten unterstützen.

Wir bringen alle Seiten stets auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung und treten mit einem hohen Maß an Empathie und Fingerspitzengefühl für berechtigte Anliegen aller Betroffenen und Beteiligten ein.





Sie sind Betriebsrat?


Als Betriebsrat stehen Sie vor vollkommen neuen Herausforderungen?



Darüber lässt sich mit dem Management zielführend reden und verhandeln.

Auf Augenhöhe!

Mit DBC. Zum Beispiel bei bisher völlig unbekannten Auseinandersetzungen mit der Insolvenzverwaltung oder mit Blick auf so manche andere Hürde!

DBC. Ihre Sachverständigen.





Mit anderen Worten:

Wir beschränken uns bei unserer Begutachtung im Interesse der Klienten nicht allein auf die Auswertung von Zahlen und Fakten, sondern wissen vor allem auch den sogenannten "weichen Werten" eines Unternehmens, einer Organisation oder Institution die notwendige Beachtung zu schenken.


Kurzum:

Wir verbinden nicht nur rechtliches Fachwissen mit analytischer Kompetenz, sondern es steht für uns auch die "Augenhöhe" zwischen Management und Belegschaft als zentrales Anliegen im Mittelpunkt.





Die Meinung von Klienten:



Das Topmanagement eines mittelständischen Unternehmens:

"DBC hat fachlich sehr fundierte und gegenüber allen beteiligten Parteien ein Höchstmaß an sozialer Kompetenz in schwierigem Umfeld gezeigt, weshalb wir die Beauftragung und Einschaltung von DBC anderen Kolleginnen und Kollegen jederzeit empfehlen können.

Je mehr man weiß, desto wichtiger wird eine Moderation durch DBC, denn eine enge und zudem vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist immer möglich: man muss sich nur daför öffnen!

Das hat DBC eindrucksvoll belegt, denn alles in allem hat uns DBC deutlich voran gebracht hat, so dass wir auch in Zukunft jederzeit wieder auf DBC zurückgreifen werden!"




Der Betriebsrat des mittelständischen Unternehmens:

"... eine Mischung, die in der Beraterbranche nicht alltäglich ist und DBC von anderen Beratungsunternehmen unterscheidet. [...] Eine hervorragende und sachkundige Unterstützung im Insolvenzverfahren.

Im Rahmen des Machbaren konnte so das Optimale erreicht werden.

Die zuverl&aul;ssige Erreichbarkeit sowie die schnellen und dennoch stets verständlich aufbereiteten Antworten der Beraterinnen und Berater bei Problemen sind für uns ein weiterer Beleg, DBC jederzeit Kolleginnen und Kollegen in anderen Betrieben weiter zu empfehlen."









Tätigkeitsfelder im einzelnen


a) Schwerpunkte unserer Beratung

Klienten bieten wir ein breites Spektrum individueller Beratungsleistungen an, insbesondere auch als Sachverständige mit erforderlicher fachlicher Expertise im Rahmen von § 80 Abs. 3 und § 111 BetrVG:

Betriebliche Beratung:

  1. Betriebswirtschaftliche Analysen
    - z. B. unter "Ratingaspekten“ (Basel II);
  2. Plausibilitätsprüfungen
    - z. B. hinsichtlich der Chancen für den Standorterhalt und die Beschäftigungssicherung;
  3. Sanierungs- und Fortführungskonzepte
    - z. B. ob die Fortführung des Unternehmens erreicht werden kann.
Personal- und Organisationsberatung:
  1. Qualifizierung, Coaching und Moderation
    - Betroffene werden zu Beteiligten durch Förderung persönlicher Handlungskompetenzen
      (Fach-, Methoden-, Sozialkompetenz und persönliche Wertekompetenz)
  2. Erfolgreiches Konfliktmanagement
  3. Formulierung von Handlungsempfehlungen auf der Basis von Studien, Analysen und Bewertungen (passive und aktive Arbeitsmarktpolitik, öffentlich geförderte Beschäftigungssektoren etc.) sowie daran gebunden die Ableitung umsetzungsfähiger Strategien
Beratung bei der Entscheidung über das passende Mitarbeiterbeteiligungsmodell:
  1. Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung (Gesellschaftsrecht)
  2. Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung (Arbeitsrecht)
  3. Entwurf von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei Anpassung der jeweiligen Arbeitsverträge
  4. Prüfung von Ansprüchen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und ihre Durchsetzung/Abwehr
  5. Mitarbeiterbeteiligung an der Gestaltung der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen
    z. B. durch Qualitätszirkel, kontinuierliche Verbesserungsprozesse (KVP) etc.
Weitere zentrale arbeitsrechtliche Aufgabenfelder:
  1. Betriebsänderungen (Interessenausgleich und Sozialplan)
  2. Verhalten im Betrieb
  3. Arbeitszeit
  4. Gesundheitsschutz
  5. IT und Personaldatenschutz
  6. Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen
  7. Kündigungen
  8. BR-Gründungen und Wahlverfahren




b) Schwerpunkte unserer Schulungen
  • Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 ff. BetrVG)
  • Allgemeine Aufgaben (§ 80 BetrVG)
  • Mitbestimmung bei Kündigungen, Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen
    (§§ 102 ff., §§ 99 ff. BetrVG)
  • Soziale Mitbestimmung – Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub, Lohnfragen usw. (§ 87 BetrVG)
  • Wirtschaftliche Mitbestimmung – Rechte des Wirtschaftsausschusses, Interessenausgleich und
  • Sozialplan bei Umstrukturierungen (§§ 106 ff., §§ 111 ff. BetrVG)
  • Schutz der Betriebsratsarbeit (§§ 37, 78, 119 und 121 BetrVG)
  • Verfahren vor der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)
  • Durchführung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG)
  • Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats (§ 23 BetrVG)







Kosten einer Beratung

Klienten, die uns mit einem Betriebsratsmandat beauftragen, garantieren wir, dass wir die Kostenbelastung einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber regeln. Hintergrund ist das Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 25. Oktober 2012. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe unmissverständlich klargestellt:

Wenn Betriebsräte mit ihren Aufträgen an externe Beratungsunternehmen über das Ziel hinausschießen, dann haften Betriebsräte mit ihrem eigenen Vermögen.

(BGH Az.: III ZR 266/11)







Das BGH-Urteil im Überblick.

→ Inhalt des BGH-Urteils über Beraterhonorare:

"[...] Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist indes nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungsanspruch und einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG hat. Nur in diesem Umfang ist der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig [...]."








Unsere Expertise im Überblick ...